1. Verkehrsträger und Verkehrsdurchführung
1.1. Der in diesem Fahrplan
dargestellte Linienverkehr wird von der Deutsche Touring
GmbH (Frankfurt/Main), oder einem ihrer
Kooperationspartner betrieben.
Soweit es sich dabei um grenzüberschreitende
Linienverkehre handelt, erfolgt die Bedienung meist
gemeinsam mit den Straßenverkehrsunternehmen der jeweils
beteiligten ausländischen Staaten. Konzessionär der
Linienverkehre ist die Deutsche Touring GmbH und/oder
ein an der Verkehrsdurchführung beteiligter
Kooperationspartner.
1.2. Bei den internationalen Linienverkehren werden
sowohl deutsche als auch ausländische Kraftomnibusse
eingesetzt. Ein Anspruch auf Beförderung in
Kraftomnibussen der Deutsche Touring GmbH oder eines
bestimmten Partnerunternehmens besteht daher nicht.
Führt ein ausländischer Partner innerhalb der ihm
erteilten Konzession Beförderungen durch, so ist er der
Vertragspartner, sofern der Fahrausweis bei ihm erworben
wurde. Sofern eine Fahrkarte der Deutsche Touring GmbH
erworben wurde, ist die Deutsche Touring GmbH Ihr
Vertragspartner.
1.3. In der Regel sind die hier veröffentlichten
Linienverkehre durchgehende Verbindungen. Bei einzelnen
Strecken kann ein Umstieg erforderlich sein. Nähere
Informationen entnehmen Sie den einzelnen Fahrplänen.
1.4. Internationale Linien werden nur im
grenzüberschreitenden Verkehr bedient. Eine
Teilstreckenbedienung innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland findet nicht statt. Ausnahmen sind den
Tariftabellen zu entnehmen.
2.1. Änderungen der genehmigten und veröffentlichten Fahrzeiten, Termine, Fahrstrecken und Fahrpreise aus wichtigem Grund, insbesondere zur Umsetzung von Entscheidungen der Genehmigungsbehörden, bleiben vorbehalten.
2.2. Fahrplanänderungen, die nach Vertragsschluss
wirksam werden und vom Beförderer nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, berechtigen den Fahrgast
nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern
sie von den ursprünglichen vereinbarten Abfahrts- bzw.
Ankunftszeiten nur unerheblich, d.h. bis maximal 2
Stunden, abweichen. Eine erhebliche Fahrplanänderung
berechtigt den Fahrgast zum Rücktritt vom
Beförderungsvertrag.
2.3. Bevor wir Ihren Buchungswunsch entgegennehmen,
werden wir Sie über die planmäßige Abfahrtszeit und die
Haltestelle informieren, sowie sie zu diesem Zeitpunkt
gelten und in den Fahrscheinen eintragen sind. Es ist
möglich, dass wir die planmäßige Abfahrtszeit und
Haltestelle nach Ausstellung des Fahrscheins ändern
müssen. Deswegen möchten wir Sie darauf hinweisen, sich
immer kurz vor der Abfahrt über evt. Änderungen zu
informieren.
2.4. Über den Reiseweg wird ein Fahrscheinheft
(Namenspapier mit Inhaberklausel gem. § 808 BGB) auf den
Namen des Fahrgastes ausgestellt, das einen Coupon je
Teilstrecke enthält. Ohne diese Coupons, die nur von dem
Abfertigungs- bzw. Fahrpersonal abgetrennt werden
dürfen, ist die Beförderung nicht möglich. Für verloren
gegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet, wenn
vor dem Antrag auf Ausstellung eines Ersatzfahrscheins
bereits eine Umbuchung erfolgt ist. Für die Ausstellung
eines Ersatzfahrscheins wird ein Bearbeitungsentgelt in
Höhe von 10,- Euro berechnet.
2.5. Die Deutsche Touring kann die vereinbarte
Beförderungsleistung gegenüber jedem Inhaber des
Fahrausweises
erbringen. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist
der Fahrausweis nur in Verbindung mit einem vom
Fahrgastmitzuführenden amtlichen Personenausweis gültig.
Hotelübernachtungen, Kabinenplätze und Mahlzeiten sind
nicht im Reisepreis enthalten. Fahrkosten zu und ab den
gebuchten Abfahrts- und Zielorten trägt der Fahrgast
selbst. Bei Rückfahrscheinen muss die Rückfahrt
innerhalb von 6 Monaten nach Hinfahrt angetreten werden.
Einfache Fahrscheine sind nur am Fahrtag gültig.
2.6. Bei Sondertarifen (siehe Fahrpreistabellen) ist
eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen.
2.7. Kinder und Minderjährige, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, werden auf allen nationalen
und
internationalen Linienverkehren nur befördert, wenn sie
eine beglaubigte Genehmigung des/der
Erziehungsberechtigtenvorlegen und während der Fahrt von
einer Person begleitet werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Jugendliche ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr dürfen unabhängig hiervon alleine reisen,
wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der
Erziehungsberechtigten vorlegen können. Wir bitten Sie,
ebenfalls die
nationalen Bestimmungen, auch von Transitländern, zu
beachten.
3.1. Mit der Beförderungsanmeldung bietet der Fahrgast den Abschluss eines Beförderungsvertrages an. Der Beförderungsvertrag kommt mit der Bestätigung durch die zuständige Reservierungsstelle zustande, die für jede Buslinie gesondert angegeben ist. Sollte der gewünschte Termin nicht bestätigt werden können, bietet die Deutsche Touring GmbH Ausweichtermine an. Eine Übertragung des Beförderungsvertrages bedarf der vorherigen Zustimmung der Deutsche Touring GmbH. Sie wird durch die Aufnahme eines Vermerkes und die Eintragung des Namens des eintretenden Fahrgastes in das Fahrscheinheft erteilt. Eine ohne Zustimmung der Deutsche Touring GmbH erfolgte Übertragung macht den Fahrausweis ungültig.
3.2. Reservierungen für einen bestimmten Sitzplatz
erfolgen nicht. Unser Fahrpersonal wird jedoch bemüht
sein, Ihren Wünschen zu entsprechen. Wir bitten die
Fahrgäste, sich rechtzeitig vor Abfahrt in unseren
Reisebüros zu melden.
3.3. Bei der Buchung der dargestellten
Beförderungsleistungen sind folgende Anmeldefristen
einzuhalten:
a) Bei den innerdeutschen Linienverkehren sind
Reservierungen nur für Reisegruppen erforderlich.
b) Bei Mehrtagesreisen sollte die Anmeldung vier
Tage vor Fahrtantritt erfolgen.
3.4. Zu Beginn der großen Ferien sowie zu den
Feiertagen, insbesondere zu Weihnachten, Neujahr, Ostern
und Pfingsten, sollte die Reservierung möglichst früh
bei uns eingehen. Für geführte Touren gelten die
Buchungsbestimmungen in den Sonderprospekten.
3.5. In Deutschland erworbene Fahrscheine, bei
welchen die Fahrt im Ausland beginnt, müssen am
Abfahrtsort
rückbestätigt werden.
3.6. Das Datum der Rückfahrt, bei Fahrtunterbrechung
auch das Datum der Weiterreise, sollte der Fahrgast
bereits vor Reiseantritt bekannt geben. Steht bei
Reiseantritt der Weiterreise- oder Rückfahrttermin noch
nicht fest, wird in den Fahrausweisen der Vermerk „open“
aufgenommen. In diesem Fall muss der Fahrgast spätestens
acht Tage vor der Weiter-/Rückreise den Busplatz in
einer der in diesem Plan aufgeführten Buchungsstellen
reservieren und
bestätigen lassen. Kurzfristige Buchungen sind möglich,
soweit Plätze vorhanden sind.
3.7. Eine verbindliche Bestätigung des
Rückreisetermins bei einer der angegebenen
Reservierungsstellen ist vier Tage im Voraus unbedingt
erforderlich. Bereits im Fahrschein eingetragene
Reisedaten haben nur in Verbindung mit der genannten
nochmaligen Rückreservierung Gültigkeit. Dies gilt auch
für über ein Computerreservierungssystem
ausgestellte Fahrscheine.
3.8. Die Buchungsstelle kann für die Durchführung
einer Buchung bzw. einer Rückreservierung eine
Service-Pauschale erheben.
3.9. Wir weisen darauf hin, dass für im Internet
erworbene Tickets besondere Bedingungen gelten. Diese
Internet AGB sind auf unserer Homepage unter
www.touring.de einsehbar.
4.1. Auskünfte zu den jeweiligen Fahrpreisen sind im Internet einsehbar oder wird von unserem Servicepersonal in den Ticketcentern erteilt.
4.2. Fahrpreisvergünstigungen für Kinder,
Jugendliche, Studenten und Senioren sind dort ebenfalls
einsehbar oder abzufragen.
4.3. Die Beförderung von Schwerbehinderten erfolgt
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schwerbehinderte,
welche die gesetzlichen Voraussetzungen zur
unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr erfüllen und dies durch einen
grün/orangefarbigen Schwerbehindertenausweis mit
Beiblatt und gültiger Wertmarke bzw. dem
grün/orangefarbigen Ausweis zur unentgeltlichen
Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
nachweisen, wird eine pauschale Fahrpreisermäßigung von
50 % des regulären Beförderungstarifs gewährt auf
•allen innerdeutschen Linienverkehren
•sowie auf allen grenzüberschreitenden
Linienverkehren.
Notwendige Begleitpersonen fahren auf sämtlichen
innerdeutschen Linien frei; für grenzüberschreitende
Beförderungen haben sie 50% des regulären Tarifs zu
entrichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Erforderlichkeit ihrer Unterstützung durch entsprechende
Einträge im Schwerbehindertenausweis bestätigt ist.
Ausländische Schwerbehindertenausweise werden nur
berücksichtigt, wenn sie durch einem staatlich
anerkannten Übersetzer schriftlich in die deutsche
Sprache übersetzt wurden.
4.4. Soweit nicht gesetzlich zwingend
vorgeschrieben, ist die Kumulation von
Fahrpreisvergünstigungen ausgeschlossen.
5.1. Ein Fahrgast ist zur
Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts
verpflichtet, wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen
kann,
3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung
vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt
unberührt. Die Vorschrift unter Nummer 1 wird nicht
angewendet, wenn die Beschaffung des Fahrausweises aus
Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu
vertreten hat.
5.2. Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das
Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom
Reisenden zurück gelegte Strecke, mindestens jedoch 40
Euro, zuzüglich des Fahrpreises für die vom Reisenden
noch zurückzulegende Strecke bis zum Reiseziel. Kann
vom Reisenden die zurückgelegte Strecke nicht
nachgewiesen werden, wird zur Berechnung des
erhöhten Beförderungsentgelts der Ausgangspunkt der
Linie zugrunde gelegt.
5.3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb
von 2 Wochen nach Beanstandung zu zahlen. Nach Ablauf
dieser Frist wird für jede schriftliche
Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von 15 Euro
erhoben.
5.4. Der Fahrgast, der bei der Fahrscheinüberprüfung
ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, ist
verpflichtet, seine korrekten Personalien
anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
6.1. Die Mitnahme von Reisegepäck ist generell auf 2 Gepäckstücke pro Person begrenzt. (Koffermaße: Länge + Breite + Höhe: max. 160 cm).
6.2. Handgepäck, das im Gepäcknetz des
Fahrgastraumes oder unter dem Vordersitz untergebracht
werden kann, wird unentgeltlich befördert.
Der Fahrgast hat das Handgepäck so unterzubringen und zu
beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des
Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht
belästigt werden können.
Ein schwerbehinderter Fahrgast hat Anspruch auf
unentgeltliche Mitnahme seines Krankenfahrstuhls und
sonstiger orthopädischer Hilfsmittel (Krücken etc.)
sowie auf die kostenlose Beförderung eines notwendigen
Führhundes. Notwendige Begleitpersonen Schwerbehinderter
dürfen lediglich die unentgeltliche Beförderung ihres
Handgepäcks gemäß Absatz 1 beanspruchen.
6.3. Für die Beförderung von Reisegepäck wird ein
Abfertigungsentgelt je Gepäckstück erhoben. Diese
Entgelte sind für jede Linie gesondert in den
länderspezifischen Fahrplänen veröffentlicht. Die Gebühr
ist vor Abfertigung am Bus in bar zu zahlen. Fahrschein
und Gepäckstück werden mit einer Registriernummer
versehen, gleichzeitig erhält der Fahrgast den
entsprechenden Registrierbeleg. Bei Ankunft am Zielort
wird das Gepäckstück gegen Rückgabe des
Registrierbeleges durch das Fahrpersonal ausgehändigt.
Bei Anmeldung von Regressansprüchen wegen Verlustes oder
Beschädigung ganzer Gepäckstücke ist stets der
Registrierbeleg als Nachweis für die Gepäckaufgabe
vorzulegen. Diese Regelung gilt nur für die Fälle, in
denen der Beförderungsvertrag mit der Deutsche Touring
GmbH abgeschlossen wurde, ansonsten gelten die
Vertragsbedingungen der ausländischen
Verkehrsunternehmen. Hier sind eventuelle Ansprüche
gegen das jeweils beteiligte Verkehrsunternehmen geltend
zu machen. Wir schließen für alle Teilnehmer an unseren
Busreisen eine Reisegepäck-Versicherung,
Versicherungssumme: 750,- Euro pro Person (die Höhe des
Selbstbehalt wird auf 50,- Euro je Person und
Versicherungsfall festgelegt) ab, sofern Sie nicht
bereits bei der Buchung ausdrücklich erklären, diesen
Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist die
versicherte Person verpflichtet, den Schaden der
Europäischen Reiseversicherung AG, Leistungsabteilung,
Vogelweidestr. 5, 81677 München, zu melden.
6.4. Die Deutsche Touring GmbH macht darauf aufmerksam, dass für die im Bus vergessenen oder sonst wie zurückgebliebenen Gegenstände kein Versicherungsschutz besteht. Wertsachen wie Schecks, Wertpapiere, Schmuck, technische und elektrische Geräte, wie z.B. Laptops, MP3-Player, Fotoausrüstungen usw. gehören grundsätzlich nicht ins Reisegepäck. Sie sind nur bis zu Höchstbeträgen versichert und sind spätestens bei der Gepäckabfertigung anzumelden. Der Beförderer kann die Beförderung der Wertgegenstände im Reisegepäck ablehnen oder von einem zusätzlichen Beförderungsentgelt abhängig machen, welches das für den Beförderer mit dem Transport von Wertgegenständen verbundene Risiko angemessen abdeckt. Bargeld ist von jeder Versicherung ausgeschlossen. Wir empfehlen daher - besonders bei Reisen ins Ausland - den Abschluss einer Reisegepäck-, -unfall-, -kranken- und Reiserücktrittskosten - Versicherung bei der Europäischen Reiseversicherungs - AG. Ihr Reisebüro berät Sie gerne.
6.5. Jedes Gepäckstück ist mit einem dauerhaften Gepäckanhänger, aus dem Name, Anschrift und Zielort hervorgehen, zu versehen. Es empfiehlt sich, ein Duplikat davon in das Gepäckstück einzulegen.
6.6. Die Beförderung von Tieren, Fahrrädern und Einrichtungsgegenständen ist im grenzüberschreitenden und innerdeutschen Verkehr nicht gestattet.
7.1. Der Beförderer haftet im Rahmen des § 23 PBefG für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden bis zu einem Betrag von Euro 1.000,00 je Fahrgast.
7.2. Verspätungen bis zu 4 Stunden berechtigen den
Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegenüber dem Beförderer. Für die Funktionstüchtigkeit
bzw. Nutzbarkeit solcher technischer und sanitärer
Einrichtungen in den zur Durchführung des Verkehrs
eingesetzten Kraftomnibussen, die zur Erhöhung des
Reisekomforts der Passagiere dienen (z.B. Klimaanlage,
Bordtoilette), wird keine Haftung übernommen.
7.3. Im Übrigen ist die vertragliche Haftung
unabhängig vom Rechtsgrund auf den dreifachen
Beförderungspreis beschränkt, sofern dem Beförderer
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann. Unberührt hiervon bleiben die Ansprüche aus
unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB bzw. nach dem
Haftpflichtgesetz sowie dem Straßenverkehrsgesetz.
7.4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Insbesondere steht die Deutsche Touring GmbH bei Fahrten
in oder durch bekannte Krisengebiete, in denen mit
bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen ethnischen
oder politischen Gruppen zu rechnen ist, nicht für
Schäden ein, die auf Kriegshandlungen oder deren
Auswirkungen zurückzuführen sind.
Die Anmeldung von Ansprüchen des
Fahrgastes im Zusammenhang mit der Beförderung sollten
im eigenen Interesse schriftlich bei uns angemeldet
werden. Nach Ablauf eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Fahrt können Ansprüche nur
noch geltend gemacht werden, wenn der Fahrgast ohne
Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war
oder Ansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel
geltend gemacht werden. Die Ansprüche wegen eines
eventuellen Mangels der Beförderungsleistung verjähren
spätestens ein Jahr nach der Beendigung der Fahrt.
9.1. Kündigt der Fahrgast einen
bestimmten Beförderungsvertrag (Stornierung) oder tritt
der Fahrgast eine Fahrt nicht an, so bleibt der Anspruch
auf das Beförderungsentgelt nach Maßgabe der folgenden
Regelungen in Höhe einer Pauschale bestehen, die unsere
ersparten Aufwendungen oder ersatzweise erlangte
Beförderungsentgelte berücksichtigt.
Dem Fahrgast ist der Nachweis gestattet, dass unsere
ersparten Aufwendungen in Folge der Stornierung oder das
anderweitig erlangte oder böswillig nicht erlangte
Beförderungsentgelt wesentlich höher sind als die
Differenz zwischen der Pauschale und dem vereinbarten
Beförderungsentgelt oder dass eine Differenz überhaupt
nicht entstanden ist.
a) Bei Stornierung des Beförderungsvertrages bis zu
48 Stunden vor Fahrtantritt hat der Fahrgast 25% des
Ticketpreises für die stornierte Relation, mindestens
aber eine Pauschale in Höhe von Euro 10,00 an die
Deutsche Touring GmbH zu entrichten. Die Erstattung der
Differenz zum Fahrpreis wird vom Buchungsbüro
vorgenommen.
b) Storniert der Fahrgast den Beförderungsvertrag 48
Stunden bis 6 Stunden (bei Online-Tickets 48 bis 24
Stunden)
vor Fahrtbeginn, so bleibt der Anspruch auf
Beförderungsentgelt in Höhe von 50 % des Fahrpreises,
minimal jedoch Euro 25,00 bestehen.
c) Storniert der Fahrgast den Beförderungsvertrag
weniger als 6 Stunden Stunden (bei Online-Tickets
weniger als 24 Stunden) vor Fahrtbeginn oder tritt der
Fahrgast die Fahrt nicht an, ohne vorher den
Beförderungsvertrag zu stornieren, bleibt der Anspruch
auf Beförderungsentgelt in voller Höhe bestehen.
d) Eine Teilstornierung ist nicht möglich.
e) Sonderregelung für Promotionstarife: Eine
Stornierung von Promotionstarifen ist nicht möglich.
Eine Umbuchung ist bis spätestens 48 Stunden vor Antritt
der Hinfahrt gegen Zuzahlung bis zum Normalpreis
zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 15,- Euro möglich.
Umbuchungen weniger als 48 Stunden vor Fahrtantritt sind
nicht möglich. Eine Umbuchung ist nur einmal möglich.
f) Umbuchungen (außer bei Promotionstarifen) sind wie
Stornos zu behandeln.
g) Für die Umbuchung von Online-Tickets wird eine
Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,- Euro pro
Fahrschein erhoben. Gleichzeitig ist die Zuzahlung bis
zum aktuellen Fahrpreis erforderlich. Umbuchungen
weniger als 24 Stunden vor Fahrantritt sind nicht
möglich.
9.2. In allen Fällen erfolgt die Erstattung von
gezahltem Beförderungsentgelt nur gegen Vorlage und
Aushändigung des Fahrausweises. Stornierungen sind
rechtzeitig über das ausstellende Reisebüro
vorzunehmen.
10.1. Wird die Durchführung der Beförderung durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Grenzschließungen, Entziehung der Straßennutzungsrechte o.ä.), Naturkatastrophen oder sonstige unwägbare Einwirkungen gefährdet, erschwert oder beeinträchtigt, so sind sowohl der Fahrgast als auch die Deutsche Touring GmbH nach Maßgabe dieser Bestimmungen zur Kündigung des Beförderungsvertrages berechtigt.
10.2. Im Falle der Kündigung kann die Deutsche
Touring GmbH für bereits erbrachte
Beförderungsleistungen entsprechende Entschädigung
verlangen.
10.3. Im Kündigungsfalle ist die Deutsche Touring
GmbH zur Durchführung oder Veranlassung der
Rückbeförderung des zurückgetretenen Fahrgastes
verpflichtet. Die Mehrkosten der vom Beförderer
organisierten Rückbeförderung tragen die Parteien je zur
Hälfte, darüber hinaus entstehende Kosten sind vom
Fahrgast aufzubringen.
11.1. Der Fahrgast ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden.
11.2. Der Fahrgast ist bei grenzüberschreitender
Beförderung verpflichtet, alle zur Durchführung der
Fahrt erforderlichen Grenzübertrittsdokumente und
Ausweispapiere mit sich zu führen und sie dem durch die
Deutsche Touring GmbH eingesetzten Kontroll- und
Abfertigungspersonal auf Aufforderung vorzulegen.
11.3. Reisegepäck darf zur Beschleunigung der
Zollabfertigung nicht verschlossen aufgegeben werden.
11.4. Wird die Deutsche Touring GmbH infolge eines
durch Grenzorgane beanstandeten Grenzübertrittes eines
Fahrgastes zu dessen Beförderung, abweichend von der
vertraglichen Beförderungsleistung, verpflichtet, trägt
die insoweit entstehenden Kosten der Fahrgast.
So weit die im Fahrplan angegebenen
Linien mit dem Hinweis „vorbehaltlich behördlicher
Genehmigung“ gekennzeichnet sind, war für die jeweils
angegebene Linie (ggf. Anschlussverbindung, Haltestelle,
Fahrtag o. ä.) bei Drucklegung des Kataloges das
Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme
der dargestellten Verkehrsandienung noch nicht
abgeschlossen. Ihre Reservierungsstelle wird Sie auf
Nachfrage gerne darüber informieren, ob und ggf. ab wann
der Liniendienst aufgenommen wird und Ihre Reservierung
entgegen genommen werden kann.
13.1. Anweisungen des Fahr- und
Begleitpersonals sind zu befolgen.
Das Fahr- und Abfertigungspersonal ist befugt,
offensichtlich alkoholisierte Personen von der
Beförderung auszuschließen. Anspruch auf
Ersatzbeförderung besteht in diesem Falle nicht.
13.2. Jeder Fahrgast ist im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen verpflichtet, bei auftretenden
Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um einer
Behebung der Störungen beizutragen und eventuell
entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder
ganz zu vermeiden.
13.3. Das Rauchen im Bus ist nicht gestattet.
13.4. Der Fahrgast haftet für Schäden, die er am Bus
schuldhaft verursacht hat.
13.5. Fahrgäste, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
Verschmutzungen des Busses herbeiführen, haben an die
Deutsche Touring GmbH eine Reinigungsgebühr in Höhe von
Euro 30,00 zu entrichten, wobei dem Fahrgast der
Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die
genannte Pauschale.
13.6. Die Deutsche Touring GmbH kann den
Beförderungsvertrag fristlos kündigen, wenn sich der
Fahrgast trotz Abmahnung so störend verhält, dass dem
Beförderer und/oder den übrigen Fahrgästen die
Fortsetzung der Fahrt nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
auch, wenn der Fahrgast sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Beförderer steht in
diesem Falle der Fahrpreis weiter zu, sofern sich nicht
durch eine anderweitige Sitzplatzvergabe wirtschaftliche
Nachteile vermeiden lassen.
13.7. Der Fahrgast ist verpflichtet, nach Art oder
Menge nur zollfreie Waren mit sich zu führen.
13.8. Jeder Fahrgast ist im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen verpflichtet, die Sicherheitsgurte zu
benutzen,
insofern der Bus mit diesen ausgerüstet ist.
Die Deutsche Touring Gesellschaft
bietet neben den eigenen Linien auch Verkehre anderer
Veranstalter zum Verkauf an. Wir weisen darauf hin, dass
die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen
Veranstalter gelten. Auf den Fahrscheinen ist der
jeweilige Veranstalter ersichtlich aufgeführt.
Gerichtsstand für Vollkaufleute,
für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss
eines Beförderungsvertrages ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist
Frankfurt am Main. Für Inlandsverkehre ist der
Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem
Beförderungsvertrag generell Frankfurt am Main.
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit
des Beförderungsvertrages im Übrigen.
…gilt die Verordnung über die
Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn-
und Omnibus-Verkehr sowie den Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (Bundesgesetzblatt I.,
Seite 230) in der jeweils
gültigen Fassung, die in Zweifelsfällen vorgeht.